Datenschutz

Gesetz vom 30. Mai 2005
– betreffend die spezifischen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation und
– betreffend die Abänderung der Artikel 88-2 und 88-4 des Code d’instruction criminelle (Strafprozessordnung).
Wir, Henri, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau;
Nach Anhörung des Staatsrates;
Mit der Zustimmung der Abgeordnetenkammer;
Aufgrund des Beschlusses der Abgeordnetenkammer vom 28. April 2005 und des Staatsrates vom 24. Mai 2005 dahingehend, dass sich eine zweite Abstimmung erübrigt; haben verfügt und verfügen:

Artikel 1: Geltungsbereich
Vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung oder betreffend die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste gelten die nachfolgenden Bestimmungen speziell für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im Rahmen der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste, die der Öffentlichkeit über öffentliche Kommunikationsnetze zugänglich sind.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck:
(a) „Teilnehmer“: eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;
(b) „Anruf“: eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht;
(c) „Einwilligung“: jede freie, spezifische und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung, durch die die betroffene Person oder ihr gesetzlicher, rechtlicher oder satzungsgemäßer Vertreter einwilligt, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden;
(d) „Nachricht“: jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird, mit Ausnahme der Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, außer wenn und insofern die Information mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden kann;
(e) „elektronische Post“: jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird;
(f) „Verkehrsdaten“: Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;
(g) „Standortdaten“: Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben;
(h) „Regulierungsbehörde“: das Institut Luxembourgeois de Régulation;
(i) „Elektronisches Kommunikationsnetz“: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; hierzu gehören u. a. Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze;
(i) „öffentliches Kommunikationsnetz“: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient. Der Betreiber des öffentlichen Kommunikationsnetzes wird im Folgenden „Betreiber“ genannt;
(i) „Elektronische Kommunikationsdienste“: gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die die Bereitstellung oder redaktionelle Kontrolle von mittels elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste übertragenen Inhalten zum Gegenstand haben; nicht dazu gehören Dienste der Informationsgesellschaft, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen. Der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste wird im Folgenden „Diensteanbieter“ genannt;
(l) „Dienst mit Zusatznutzen“: jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;
(m) „Nutzer“: eine natürliche Person oder Rechtsperson, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst notwendigerweise abonniert zu haben.

Artikel 3: Sicherheit
(1) Der Diensteanbieter muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit dem Betreiber zu gewährleisten. Im Falle einer tatsächlichen oder potenziellen Gefährdung der Sicherheit des Netzes oder der Dienste muss der Diensteanbieter und erforderlichenfalls der Betreiber geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen, wobei die damit verbundenen Kosten zu seinen Lasten gehen.
2) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen muss der Diensteanbieter und erforderlichenfalls der Betreiber die Teilnehmer über jedes Risiko der Gefährdung der Sicherheit des Netzes oder der Dienste, die eine Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Kommunikation zur Folge haben kann, sowie über mögliche Abhilfen, einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten, unterrichten.

Artikel 4: Vertraulichkeit der Kommunikation
(1) Jeder Diensteanbieter oder Betreiber stellt die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher.
(2) Das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer bedürfen der vorherigen Einwilligung der betroffenen Nutzer.
(3) Absatz (2)
(a) steht – unbeschadet des Grundsatzes der Vertraulichkeit – der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen;
(b) gilt nicht für Behörden, die in einem offenkundigen Verbrechen oder im Rahmen des Artikels 40 des Code d’instruction criminelle (Strafprozessordnung) ermitteln, und für solche, die gemäß den Artikeln 88-1 bis 88-4 des Code d’instruction criminelle für die Sicherheit des Staates, die Verteidigung, die öffentliche Sicherheit und für die Verhinderung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung strafbarer Handlungen zuständig sind;
(c) gilt nicht für Nachrichten und damit verbundene Verkehrsdaten, die an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 oder an von der Regulierungsbehörde festgelegte Notrufnummern gesendet werden. Der alleinige Zweck besteht darin, (a) das erneute Abhören der Nachrichten bei Verständigungs- oder Verständnisproblemen zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen, (b) die Dokumentation von Fehlalarm, Drohanrufen oder Missbrauch und (c) im Falle von Unstimmigkeiten die Sicherstellung von Beweisen für die Rekonstruktion von Hilfsaktionen zu ermöglichen.
Mit den oben genannten Nachrichten verbundene Verkehrsdaten, einschließlich der Standortdaten, müssen gelöscht werden, sobald die Hilfsaktion abgeschlossen ist. Der Inhalt der Nachrichten muss nach spätestens 6 Monaten gelöscht werden;
(d) betrifft nicht das Aufzeichnen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten, wenn dies im Rahmen einer rechtmäßigen Geschäftspraxis zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion geschieht. Die an den Transaktionen beteiligten Parteien werden vorher über eine mögliche Aufzeichnung von Nachrichten, die Gründe für die Aufzeichnung und die maximale Aufbewahrungsdauer unterrichtet. Die gespeicherten Nachrichten werden gelöscht,
sobald der Zweck erfüllt ist, in jedem Fall aber nach Ablauf der gesetzlichen Frist, innerhalb derer die Transaktion angefochten werden kann;
(e) gilt nicht, wenn die elektronischen Kommunikationsnetze genutzt werden, um mit Hilfe von Cookies oder ähnlichen Hilfsmitteln Informationen zu speichern oder auf Informationen zuzugreifen, die im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, sofern diese für rechtmäßige Zwecke eingesetzt werden, der Teilnehmer oder Nutzer klare und umfassende Informationen unter anderem über die Zwecke der Verarbeitung erhält und das Recht hat, die Verarbeitung zu untersagen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.
(4) Derjenige, der die Bestimmungen dieses Artikels verletzt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 251 bis 125.000 Euro oder mit nur einer dieser beiden Strafen bestraft. Das befasste Gericht kann die Einstellung der gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstoßenden Verarbeitung anordnen, unter Androhung eines Zwangsgeldes, dessen Höchstmaß von dem besagten Gericht festgelegt wird.

Artikel 5: Verkehrsdaten
(1) (a) Für die Zwecke der Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung strafbarer Handlungen und mit dem alleinigen Ziel, im Bedarfsfall Gerichtsbehörden
Informationen zur Verfügung stellen zu können, ist jeder Diensteanbieter oder Betreiber, der Verkehrsdaten verarbeitet, verpflichtet, diese Daten für einen Zeitraum von 12 Monaten zu speichern. Eine großherzogliche Verordnung legt die Verkehrsdatenkategorien fest, die der Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung strafbarer Handlungen dienen können.
(b) Nach Ablauf der unter (a) festgelegten Aufbewahrungsdauer ist der Diensteanbieter oder Betreiber verpflichtet, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehenden Verkehrsdaten zu löschen oder zu anonymisieren.
(2) Jeder Diensteanbieter oder Betreiber, der sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehende Verkehrsdaten verarbeitet, ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Daten während des unter (1) (a) vorgesehenen Zeitraums so gespeichert werden, dass niemand auf diese Daten zugreifen kann, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht oder für eine Verarbeitung im Sinne der Absätze (3) und (4) nicht mehr benötigt werden. Davon ausgenommen sind Zugriffe, die:
– von Behörden, die bei einem offenkundigen Verbrechen oder im Rahmen des Artikels 40 des Code d’instruction criminelle (Strafprozessordnung) ermitteln, und von solchen, die gemäß den Artikeln 88-1 bis 88-4 des Code d’instruction criminelle für die Sicherheit des Staates, die Verteidigung, die öffentliche Sicherheit und für die Verhinderung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung strafbarer Handlungen zuständig sind, angeordnet werden;
– von zuständigen Gremien für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten vorgenommen werden müssen.
(3) Verkehrsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind, dürfen verarbeitet werden. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten und der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann, höchstens aber 6 Monate, wenn die Rechnung bezahlt wurde und diese nicht Gegenstand von Streitigkeiten oder einer Anfechtung war.
(4) Verkehrsdaten können zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, sofern der Anbieter eines elektronischen
Kommunikationsdienstes oder der Betreiber den Teilnehmern oder Nutzern vorher mitteilt, welche Arten von Verkehrsdaten verarbeitet werden, für welche Zwecke und wie lange das geschieht. Darüber hinaus muss der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung geben, unbeschadet seines Rechtes, sich jederzeit dieser Verarbeitung zu widersetzen.
(5) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten gemäß den Absätzen (1) bis (4) darf nur durch Personen erfolgen, die auf Weisung des Diensteanbieters oder Betreibers handeln und die für Gebührenabrechnungen oder Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung der elektronischen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten erforderliche Maß zu beschränken.
(6) Derjenige, der eine Datenverarbeitung unter Verletzung der Bestimmungen der Absätze (1) bis (5) dieses Artikels vornimmt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 251 bis 125.000 Euro oder mit nur einer dieser beiden Strafen bestraft. Das befasste Gericht kann die Einstellung der gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstoßenden Verarbeitung anordnen, unter Androhung eines Zwangsgeldes, dessen Höchstmaß von dem besagten Gericht festgelegt wird.

Artikel 6: Einzelgebührennachweis
(1) Jeder Teilnehmer hat Anspruch auf eine kostenfreie Rechnung ohne Einzelgebührennachweis.
(2) Gebührenfreie Anrufe, auch zu Notrufstellen, sind auf Rechnungen mit Einzelgebührennachweis nicht angegeben, unabhängig von deren Aufschlüsselungsgrad. Darüber hinaus enthalten Rechnungen mit Einzelgebührennachweis keine Angaben, mit denen sich die Identität des Angerufenen
feststellen lässt.

Artikel 7: Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen
(1) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten, so muss der Diensteanbieter dem anrufenden Teilnehmer und Nutzer die Möglichkeit geben, die Rufnummernanzeige für jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und gebührenfrei zu verhindern. Der anrufende Teilnehmer verfügt anschlussbezogen permanent über diese Möglichkeit.
(2) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten, so muss der angerufene Teilnehmer die Möglichkeit haben, die Anzeige der Rufnummer eingehender Anrufe auf einfache Weise und für jede vertretbare Nutzung dieser Funktion gebührenfrei zu verhindern.
(3) Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten und wird die Rufnummer vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, so muss der Teilnehmer die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch den anrufenden Nutzer oder Teilnehmer verhindert wurde, auf einfache Weise und gebührenfrei abzuweisen.
(4) Wird die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen angeboten, so muss der angerufene Teilnehmer die Möglichkeit haben, die Anzeige seiner Rufnummer beim anrufenden Nutzer auf einfache Weise und gebührenfrei zu verhindern.
(5) Bei Anrufen bei der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und den von der Regulierungsbehörde festgelegten Notrufnummern wird die Rufnummer des Anrufers immer angezeigt, auch wenn die Rufnummernanzeige verhindert wurde.
(6) Absatz (1) gilt auch für aus der Europäischen Union kommende Anrufe in Drittländer. Die Absätze (2), (3) und (4) gelten auch für aus Drittländern kommende Anrufe.
(7) Der Diensteanbieter muss die Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln und spätestens bei Abschluss eines Vertrags über die oben beschriebenen Möglichkeiten unterrichten.
(8) Ein angerufener Teilnehmer, der nach eigenen Angaben Opfer böswilliger oder belästigender Anrufe ist, kann die Anzeige der Rufnummer des Anrufenden oder Kommunikationspartners bei wiederholten oder unangebrachten Anrufen, die als böswillig oder belästigend empfunden werden und die mit derselben Rufnummer oder von demselben Anschluss getätigt werden, beantragen. Eine großherzogliche Verordnung legt die Modalitäten fest, die der Diensteanbieter oder Betreiber sowie die Teilnehmer, die nach eigenen Angaben Opfer von böswilligen oder belästigenden Anrufen sind, beachten müssen. Darin werden auch die Merkmale von böswilligen oder belästigenden Anrufen beschrieben. Ferner wird durch diese Verordnung die Verwendung der Rufnummernanzeige des Anrufers auch in Fällen, in denen die Rufnummernanzeige verhindert wurde, geregelt.
(9) Derjenige, der die Bestimmungen dieses Artikels verletzt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 251 bis 125.000 Euro oder mit nur einer dieser beiden Strafen bestraft. Das befasste Gericht kann die Einstellung der gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstoßenden Verarbeitung anordnen, unter Androhung eines Zwangsgeldes, dessen Höchstmaß von dem besagten Gericht festgelegt wird.

Artikel 8: Automatische Anrufweiterschaltung
Wird eine automatische Anrufweiterschaltung angeboten, so muss der Diensteanbieter den Teilnehmern die Möglichkeit geben, auf einfache Weise und gebührenfrei die von einer dritten Partei veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers abzustellen, soweit der Diensteanbieter die Herkunft der weitergeleiteten Anrufe feststellen kann. Eine solche Feststellung muss erforderlichenfalls gemeinsam mit anderen betroffenen Diensteanbietern erfolgen.

Artikel 9: Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
(1) (a) Für die Zwecke der Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung strafbarer Handlungen und mit dem alleinigen Ziel, im Bedarfsfall Gerichtsbehörden
Informationen zur Verfügung stellen zu können, ist jeder Diensteanbieter oder Betreiber, der andere Standortdaten als Verkehrsdaten verarbeitet, verpflichtet, diese für einen Zeitraum von 12 Monaten zu speichern. Für die Anwendung dieses Absatzes ist nur eine einzige Standortinformation je Nachricht oder Anruf erforderlich. Eine großherzogliche Verordnung legt die Standortdatenkategorien fest, die der Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung strafbarer Handlungen dienen können. Andere Standortdaten als Verkehrsdaten werden auch bei Anrufen bei der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 sowie bei den von der Regulierungsbehörde festgelegten Notrufnummern übermittelt.
(b) Nach Ablauf der unter (a) festgelegten Aufbewahrungsdauer ist der Diensteanbieter oder Betreiber verpflichtet, die anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in Bezug auf die Teilnehmer und Nutzer zu löschen oder zu anonymisieren.
(2) Jeder Diensteanbieter oder Betreiber, der andere Standortdaten als Verkehrsdaten in Verbindung mit den Teilnehmern und Nutzern verarbeitet, ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Daten während des unter (1) (a) vorgesehenen Zeitraums so gespeichert werden, dass niemand auf diese Daten zugreifen kann. Davon ausgenommen sind Zugriffe, die von Behörden angeordnet werden, die bei einem offenkundigen Verbrechen oder im Rahmen des Artikels 40 des Code d’instruction criminelle (Strafprozessordnung) handeln, und solchen, die nach den Artikeln 88-1 bis 88-4 des Code d’instruction criminelle für die Sicherheit des Staats, die Verteidigung, die öffentliche Sicherheit und die Verhinderung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von strafbaren Handlungen zuständig sind.
(3) Ein Diensteanbieter oder Betreiber darf andere Standortdaten als Verkehrsdaten in Bezug auf die Teilnehmer oder Nutzer nur in dem zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeiten, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die Teilnehmer oder Nutzer ihre Einwilligung gegeben haben und vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (2), (4) und (5).
(4) Der Diensteanbieter und erforderlichenfalls der Betreiber muss den Teilnehmern oder Nutzern vorher mitteilen, welche Arten anderer Standortdaten als Verkehrsdaten verarbeitet werden, für welche Zwecke und wie lange das geschieht, und ob die Daten zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes mit Zuatznutzen an einen Dritten weitergegeben werden. Die Teilnehmer oder Nutzer können ihre Einwilligung zur Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten jederzeit zurückziehen. Haben die Teilnehmer oder Nutzer ihre Einwilligung zur Verarbeitung von anderen Standortdaten als Verkehrsdaten gegeben, so müssen sie auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung solcher Daten für jede Verbindung zum Netz oder für jede Übertragung einer Nachricht auf einfache Weise und gebührenfrei zeitweise zu untersagen.
(5) Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß den Absätzen (1) bis (4) muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Diensteanbieters oder Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.
(6) Derjenige, der die Bestimmungen dieses Artikels verletzt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 251 bis 125.000 Euro oder mit nur einer dieser beiden Strafen bestraft. Das befasste Gericht kann die Einstellung der gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstoßenden Verarbeitung anordnen, unter Androhung eines Zwangsgeldes, dessen Höchstmaß von dem besagten Gericht festgelegt wird.

Artikel 10: Teilnehmerverzeichnisse
(1) Die Teilnehmer müssen gebührenfrei und vor Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis über den Zweck bzw. die Zwecke von gedruckten oder
elektronischen, der Öffentlichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen, in die ihre personenbezogenen Daten aufgenommen werden können, sowie über weitere Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen informiert werden.
(2) (a) Die Teilnehmer müssen bei Vertragsabschluss oder bei jeder Neuauflage von Verzeichnissen die Gelegenheit erhalten festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten – und gegebenenfalls welche dieser Daten – in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden, sofern diese Daten für den vom Anbieter des Verzeichnisses angegebenen Zweck relevant sind.
(b) Der Teilnehmer muss diese Daten prüfen, korrigieren oder löschen können. Für die Nicht-Aufnahme in ein der Öffentlichkeit zugängliches Teilnehmerverzeichnis oder die Prüfung, Berichtigung oder Streichung personenbezogener Daten aus einem solchen Verzeichnis werden keine Gebühren erhoben.
(3) Derjenige, der die Bestimmungen dieses Artikels verletzt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 251 bis 125.000 Euro oder mit nur einer dieser beiden Strafen bestraft. Das befasste Gericht kann die Einstellung der gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstoßenden Verarbeitung anordnen, unter Androhung eines Zwangsgeldes, dessen Höchstmaß von dem besagten Gericht festgelegt wird.

Artikel 11: Unerbetene Nachrichten
(1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung ist nur mit vorheriger Einwilligung des Teilnehmers gestattet.
(2) Ungeachtet des Absatzes (1) kann ein Anbieter, wenn er von seinen Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat.
(3) Das Versenden unerbetener Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung durch andere Mittel als die in den Absätzen (1) und (2) genannten ist nur mit vorheriger Einwilligung des Teilnehmers gestattet.
(4) Verboten ist die Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert, verheimlicht oder verfälscht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(5) Die Absätze (1) und (3) gelten für Teilnehmer, die natürliche Personen sind.
(6) Derjenige, der die Bestimmungen dieses Artikels verletzt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 251 bis 125.000 Euro oder mit nur einer dieser beiden Strafen bestraft. Das befasste Gericht kann die Einstellung der gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstoßenden Verarbeitung anordnen, unter Androhung eines Zwangsgeldes, dessen Höchstmaß von dem besagten Gericht festgelegt wird.

Artikel 12: Nationale Kommission für den Datenschutz
Die Nationale Kommission für den Datenschutz, die auf der Grundlage des Artikels 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 zum Schutz personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung gegründet wurde, hat die Aufgabe, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsverordnungen sicherzustellen.

Artikel 13: Übergangsbestimmung
Derjenige, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich zugängliche Verzeichnisse anbietet, muss die Teilnehmer unverzüglich und gemäß Artikel 10 Absatz (1) über den Zweck der Verarbeitung ihrer Daten unterrichten.

Artikel 14: Änderungsbestimmungen
Die folgenden Artikel des Code d’instruction criminelle (Strafprozessordnung) werden geändert:
(a) Art. 88-2: Die Absätze 1, 2, 3 und 5 des Artikels 88-2 des Code d’instruction
criminelle werden wie folgt geändert:
Abs. 1: Beschlüsse des Untersuchungsrichters oder des Präsidenten der Ratskammer des Appellationsgerichts zur Überwachung und Kontrolle des Post- und Fernmeldeverkehrs werden den Post- oder Telekommunikationsbetreibern zur sofortigen Umsetzung mitgeteilt.
Abs. 2: Diese Beschlüsse und deren Folgen werden in ein spezielles Register eingetragen, das von jedem Post- und Telekommunikationsbetreiber geführt wird.
Abs. 3: Gespeicherte Gespräche und Korrespondenz sowie Daten oder Informationen, die mit anderen technischen Überwachungs- und Kontrollmitteln auf der Grundlage des Artikels 88-1 beschafft wurden, werden versiegelt und gegen Empfangsbestätigung beim Untersuchungsrichter eingereicht, der dies zu Protokoll nimmt. Er lässt die Korrespondenz, die zur Überführung oder Entlastung dienen kann, kopieren und nimmt diese Kopien, die Aufzeichnungen und alle anderen empfangenen Daten und Informationen zu den Akten. Schriftstücke, die er für nicht relevant erachtet, gibt er an die Postbetreiber zurück, die diese unverzüglich an den Empfänger weiterleiten.
Abs. 5: Gespräche oder Briefverkehr mit Personen, die an das Berufsgeheimnis im Sinne des Artikels 458 des Code pénal (Strafgesetzbuch) gebunden sind und selbst nicht verdächtigt werden, die strafbare Handlung begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, dürfen nicht herangezogen werden. Solche Aufzeichnungen und Abschriften sind unverzüglich vom Untersuchungsrichter zu vernichten.
(b) Art. 88-4: Die Absätze 1 und 4 des Artikels 88-4 des Code d’instruction criminelle werden wie folgt geändert:
Abs. 1: Beschlüsse des Regierungspräsidenten zur Überwachung und Kontrolle des Post- und Fernmeldeverkehrs werden den Post- oder Telekommunikationsbetreibern zur sofortigen Umsetzung mitgeteilt.
Abs. 4: Die Korrespondenz muss versiegelt und gegen Empfangsbestätigung beim Auskunftsdienst eingereicht werden. Der Leiter des Auskunftsdienstes lässt die Korrespondenz, die zur Überführung oder Entlastung dienen kann, kopieren und gibt Schriftstücke, die er für nicht relevant erachtet, an die Postbetreiber zurück, die diese an den Empfänger weiterleiten.

Artikel 15: Sonstige Bestimmungen
Verweise auf das gegenständliche Gesetz erfolgen in Kurzform unter Verwendung der folgenden Bezeichnung: „Gesetz vom … über den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation“.

Artikel 16: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Mémorial in Kraft. Wir ordnen an und verfügen, dass dieses Gesetz im Mémorial veröffentlicht wird, damit es von allen Betroffenen ausgeführt und eingehalten werden kann.

Der für Kommunikation zuständige Minister,

Jean-Louis Schiltz Palais de Luxembourg, am 30. Mai 2005. Henri
Der Justizminister, Luc Frieden
Parlamentsdokument 5181, ordentliche Sitzungsperiode 2002-2003, 2003-2004, 2.
außerordentliche Sitzungsperiode 2004, ordentliche Sitzungsperiode 2004-2005;
Richtlinie 2002/58/EG.